Absturzsicherung für Verglasungen

Werden Verglasungen in Fassaden oder Dachkonstruktionen eingebaut, ist in der Regel ein statischer Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis wurde bis Ende 2014 auf der Grundlage von folgenden technischen Regeln erstellt:

  • TRLV - Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • TRAV - Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen
  • TRPV - Technische Regeln für die Verwendung punktförmig gelagerter Verglasungen

Mit diesen Regeln wurden die Anforderungen an Ausführung und Bemessung definiert. Die Grundzüge dieser Regeln sind jetzt in der neuen DIN 18008 Bemessungs- und Konstruktionsregeln für Glas im Bauwesen mit einigen bedeutenden Änderungen enthalten. Die Glasnorm DIN 18008 ist seit 2015 in Deutschland bauaufsichtlich eingeführt und die alten technischen Regeln (TRLV, TRAV und TRPV) sind nicht mehr gültig.

Die Norm gliedert sich in 7 Teile. Für absturzsichere Verglasungen gilt die Regelung der DIN 18008 Teil 4 (ehemals TRAV), die nicht auf eine Terrasse oder Balkon führen. Diese Verglasungen müssen auch von außen mit Sicherheitsglas ausgeführt werden, damit bei Bruch kein Glas nach unten fallen kann.

Elemente aus Glas wie bodentiefe Fenster, Fenster mit niedriger Brüstungshöhe, Balkon- und Terrassentüren, die Menschen vor dem Herabfallen aus größerer Höhe schützen, werden als Absturzsicherung für Verglasungen bezeichnet. Hierzu zählen:

  • Brüstungselemente
  • Geländer
  • Umwehrungen
  • Aufzugsverglasungen
  • raumhohe Wandverglasungen mit absturzsichernder Funktion

Absturzsichernde Verglasungen

Absturzsichernde Bauteile sind laut Landesbauordnungen (LBO) und Unfallverhütungsvorschriften dann erforderlich, wenn der Höhenunterschied (Absturzhöhe) zwischen begehbarer und tieferliegender Fläche mehr als 1,00 m beträgt. Eine Ausnahme stellt das Bundesland Bayern dar, hier wird eine Absturzsicherung bereits bei einem Höhenunterschied von 0,5 m gefordert. Gemäß den derzeitigen Landesbauordnungen (LBO) sind für Absturzhöhen bis zu 12,00 m Brüstungen und Umwehrungen mit einer Mindesthöhe von 80 cm auszuführen. Bei größeren Absturzhöhen gelten 110 cm als Mindestanforderung. Ein wesentliches Merkmal für die Bauart von absturzsichernden Verglasungen ist der Kantenschutz der Verglasung. Die Beschädigung einer Glaskante, zum Beispiel durch Anschlagen mit einem harten Gegenstand, führt in der Regel zum Bruch der Verglasung und somit zum möglichen Verlust der absturzsichernden Funktion. Nach E DIN 18008 - 4 kann der Schutz gegen Kantenstoß zum Beispiel mittels sogenannter Kantenschutzprofile gewährleistet werden.

Absturzsicherung für Verglasungen

Die Norm unterscheidet hier die drei Kategorien A, B und C, und basiert generell auf die einst geltenden Regeln der TRAV.

Kategorie A:

Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen im Sinne der TRLV, die keinen tragenden Brüstungsriegel oder vorgesetzten Holm in baurechtlich erforderlicher Höhe zur Aufnahme von Horizontallasten besitzen. Die Kanten der Verglasungen müssen entweder durch Lagerung (z.B. Pfosten, Riegel, benachbarte Scheiben) oder direkt angrenzende Bauwerksteile (z.B. Wände oder Decken) sicher vor Stößen geschützt sein.

Kategorie B:

An ihrem unteren Rand in einer Klemmkonstruktion linienförmig gelagerte, tragende Glasbrüstung, deren einzelne Scheiben durch einen aufgesteckten durchgehenden Handlauf verbunden sind. Neben dem Schutz der oberen Kante der Glasbrüstung muss der Handlauf die sichere Abtragung der planmäßigen Horizontallasten in Holmhöhe (Holmlast) auch beim Ausfall eines Brüstungselements gewährleisten.

Kategorie C:

Absturzsichernde Verglasungen, die nicht zur Abtragung von Horizontallasten in Holmhöhe dienen und einer der folgenden Gruppen entsprechen:
C1: An mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig und/oder punktförmig gelagerte Geländerausfachungen.
C2: Unterhalb eines in Holmhöhe angeordneten, lastabtragenden Querriegels befindliche und an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen im Sinne der TRLV.
C3: Verglasungen mit in erforderlicher Höhe vorgesetztem lastabtragendem Holm in baurechtlich erforderlicher Höhe.

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